Vorschläge der EU-Kommission für zwei Richtlinien über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte sowie des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes

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Bitkom begrüßt das Ziel der Rechtsvereinheitlichung. Die in Europa nach wie vor bestehende Rechtszersplitterung führt für die im Binnenmarkt grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu hohem Aufwand und hohen Kosten. Eine grundsätzlich erstrebenswerte Harmonisierung sollte jedoch verhältnismäßig sein. Ein effektiver, zeitgemäßer Verbraucherschutz sollte sichergestellt sein. Dass sich Verbraucher, die Angebote von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen, auf dieselben Standards verlassen können, ist ein zu unterstützendes Ziel. Die Unternehmen sollten dadurch jedoch nicht mit übermäßigen Kosten belastet werden. Durch die Vorschläge würde die gewünschte Rechtsvereinheitlichung auf EU-Ebene aufgrund der Einführung von drei unterschiedlichen Regimen des Mangelgewährleistungsrechts für Verbraucher je nach Vertriebsweg - online oder offline - und je nach Produkt – digitaler Inhalt oder anderes Produkt - nur auf Kosten einer dadurch erzeugten weiteren Rechtszersplitterung der nationalen Rechtsordnung erreicht. Es ist den Entwürfen auch nicht zu entnehmen, inwieweit Möglichkeiten zur Deregulierung untersucht und umgesetzt worden sind. Stattdessen wird teilweise ein für den Markt digitaler Dienste erhöhter Regulierungsbedarf unterstellt, ohne dies überhaupt zu begründen.
Die Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien sind in vielen Fällen schwer voneinander abgrenzbar. Ebenso bleibt es überwiegend unklar, wie die Richtlinien von anderen Rechtsrahmen, wie der kürzlich auf EU-Ebene verabschiedeten Datenschutz-Grundverordnung, abzugrenzen und mit ihnen in Einklang zu bringen sind. Die durch die Entwürfe erzeugte rechtliche Komplexität ist weder für Verbraucher noch für Rechtsanwender verständlich. Dies würde zu großer Rechtsunsicherheit führen. Für eine Differenzierung des kaufrechtlichen verbraucherschützenden Mangelgewährleistungsrechts je nach Vertriebsweg online beziehungsweise im Fernabsatz oder offline gibt es keinen sachlichen Grund. Der Anwendungsbereich des Vorschlags der Richtlinie über digitale Inhalte ist problematisch, da er nicht klar abgegrenzt ist und zu weiteren Unsicherheiten führt. Die unter den Anwendungsbereich fallenden Angebote sind sehr unterschiedlich. Insgesamt würden viele der Regelungen aus beiden Vorschlägen zu einer teils starken Verschlechterung der Position der Unternehmen führen. Diese Verschlechterung sehen wir als nicht sachgerecht an. Die in der Begründung der beiden Vorschläge beschriebenen Vorteile für Unternehmer sind demgegenüber nicht erkennbar. Ein Interessenausgleich wird nicht vorgenommen. Insgesamt verschieben die beiden Richtlinienentwürfe die Vertragspflichten und Risiken deutlich zu Lasten der Anbieter, insbesondere der Anbieter von digitalen Inhalten. Schon deswegen ist nicht anzunehmen, dass die Richtlinienentwürfe zu einer Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels – insbesondere mit digitalen Inhalten – führen werden. Es ist zu befürchten, dass sie das Gegenteil bewirken werden.
Keywords: 
Data Protection, Digital Contracts Rights, Digital Single Market, Consumers Protection, Consumer Electronics, Cross-Border Trade
Publication date: 
Wednesday, February 24, 2016
Number of pages: 
17
Title Original Language: 
Vorschläge der EU-Kommission für zwei Richtlinien über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte sowie des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes
Abstract Original Language: 
Die Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien sind in vielen Fällen schwer voneinander abgrenzbar. Ebenso bleibt es überwiegend unklar, wie die Richtlinien von anderen Rechtsrahmen, wie der kürzlich auf EU-Ebene verabschiedeten Datenschutz-Grundverordnung, abzugrenzen und mit ihnen in Einklang zu bringen sind. Die durch die Entwürfe erzeugte rechtliche Komplexität ist weder für Verbraucher noch für Rechtsanwender verständlich. Dies würde zu großer Rechtsunsicherheit führen. Für eine Differenzierung des kaufrechtlichen verbraucherschützenden Mangelgewährleistungsrechts je nach Vertriebsweg online beziehungsweise im Fernabsatz oder offline gibt es keinen sachlichen Grund. Der Anwendungsbereich des Vorschlags der Richtlinie über digitale Inhalte ist problematisch, da er nicht klar abgegrenzt ist und zu weiteren Unsicherheiten führt. Die unter den Anwendungsbereich fallenden Angebote sind sehr unterschiedlich. Insgesamt würden viele der Regelungen aus beiden Vorschlägen zu einer teils starken Verschlechterung der Position der Unternehmen führen. Diese Verschlechterung sehen wir als nicht sachgerecht an. Die in der Begründung der beiden Vorschläge beschriebenen Vorteile für Unternehmer sind demgegenüber nicht erkennbar. Ein Interessenausgleich wird nicht vorgenommen. Insgesamt verschieben die beiden Richtlinienentwürfe die Vertragspflichten und Risiken deutlich zu Lasten der Anbieter, insbesondere der Anbieter von digitalen Inhalten. Schon deswegen ist nicht anzunehmen, dass die Richtlinienentwürfe zu einer Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels – insbesondere mit digitalen Inhalten – führen werden. Es ist zu befürchten, dass sie das Gegenteil bewirken werden.
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