Konsultation der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Transparenz von Trilogen

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Der informelle Trilog findet derzeit lediglich in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Par-laments, des Rates und der Kommission vom 13. Juni 2007 zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Anlage XIX zur GO EP), in dem Leitfaden „Mitentscheidung und Vermittlung“ vom Dezember 2014 zur Arbeit des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sowie in der neuen „Interinstitutionellen Vereinbarung zur Besseren Rechtsetzung“ vom März 2016 Erwähnung. Verbindliche Transparenz-vorschriften oder sonstige Verfahrensregelungen bestehen ebenso wenig wie eine primärrechtliche Grundlage. Im AEUV sind Triloge lediglich im Vermittlungsverfahren (Art. 294 Abs. 10-12 AEUV) und bei der Durchführung der Finanzvorschriften (Art. 324 AEUV) vorgesehen. Hinzu kommt, dass der informelle Trilog keine Ausnahme in der Rechtsetzungspraxis darstellt, sondern zunehmend zum Regelfall und selbst bei grundlegenden Richtungsentscheidungen eingesetzt wird.
Keywords: 
EU Democracy, Institutional & Parliamentary Law, Transparency Register, Trilogue
Country of publication: 
Germany
File: 
Publication date: 
Tuesday, March 29, 2016
Number of pages: 
6
Title Original Language: 
Konsultation der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Transparenz von Trilogen
Abstract Original Language: 
Der informelle Trilog findet derzeit lediglich in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Par-laments, des Rates und der Kommission vom 13. Juni 2007 zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Anlage XIX zur GO EP), in dem Leitfaden „Mitentscheidung und Vermittlung“ vom Dezember 2014 zur Arbeit des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sowie in der neuen „Interinstitutionellen Vereinbarung zur Besseren Rechtsetzung“ vom März 2016 Erwähnung. Verbindliche Transparenz-vorschriften oder sonstige Verfahrensregelungen bestehen ebenso wenig wie eine primärrechtliche Grundlage. Im AEUV sind Triloge lediglich im Vermittlungsverfahren (Art. 294 Abs. 10-12 AEUV) und bei der Durchführung der Finanzvorschriften (Art. 324 AEUV) vorgesehen. Hinzu kommt, dass der informelle Trilog keine Ausnahme in der Rechtsetzungspraxis darstellt, sondern zunehmend zum Regelfall und selbst bei grundlegenden Richtungsentscheidungen eingesetzt wird.
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